Bayerisches Landessozialgericht: Arbeitslosengeld nur nach Beschäftigung in Deutschland

Unionsbürger genießen Freizügigkeit in allen Europäischen Staaten und zwar auch, wenn sie arbeitslos sind. Wer in Deutschland Arbeitslosengeld beansprucht, darf sich deshalb auch auf Beschäftigungs­zeiten in anderen Unionsstaaten berufen.

Dieser elementare Grundsatz des europäischen Rechts gilt aber nicht ohne Einschränkung, denn ohne einen aktuellen Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt – wie zum Beispiel bei Grenzgängern – ist Arbeitslosengeld nicht zu bewilligen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landes­sozial­gerichts hervor.

Das Gericht hat bestätigt, dass die konkreten Beschäftigungszeiten in Griechenland keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland begründen. Nach dem Freizügigkeitsgrundsatz seien zwar Vorbeschäftigungszeiten in allen Europäischen Staaten zu berücksichtigen.

Das gelte aber in erster Linie für Grenzgänger sowie für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit wenigstens einen Tag in Deutschland gearbeitet hatten. Im Falle des Klägers aber ordne das Europäische Recht der Arbeitssuche im letzten Beschäftigungsstaat einen Vorrang zu.

Mangels aktuellen Bezugs zum deutschen Arbeitsmarkt sei Arbeitslosengeld nicht zu bewilligen.

Bayerisches Landessozialgericht Az. L 9 AL 198/13 B, Beschluss vom 11.12.2013

Bayerisches Landessozialgericht: Arbeitslosengeld nur nach Beschäftigung in Deutschland2017-09-13T10:35:27+02:00

Bundesarbeitsgericht: Arbeitnehmerin erhält Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung aufgrund ihrer Schwangerschaft

Wird unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, stellt dies eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar und kann einen Anspruch auf Entschädigung auslösen. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Wird unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, stellt dies eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar und kann einen Anspruch auf Entschädigung auslösen. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Der besondere, durch § 3 Abs. 1 AGG betonte Schutz der schwangeren Frau vor Benachteiligungen führt auch zu einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG.

Dies ist unabhängig von der Frage zu sehen, ob und inwieweit Kündigungen auch nach den Bestimmungen des AGG zum Schutz vor Diskriminierungen zu beurteilen sind.

Bundesarbeitsgericht Az. 8 AZR 838/12, Urteil vom 12.12.2013

Bundesarbeitsgericht: Arbeitnehmerin erhält Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung aufgrund ihrer Schwangerschaft2017-09-13T10:35:04+02:00

BGH: Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

Ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Der erzielte Lottogewinn stellt nach Ansicht des Gerichts kein privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB dar, weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Er ist somit bei der Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen.

Auch allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht.

Bundesgerichtshof Az. XII ZB 277/12, Beschluss vom 16.10.2013

BGH: Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich2017-09-13T10:34:47+02:00

BGH: Mieter darf neutral dekoriert übernommene Wohnung nicht mit auffällig farbigem Anstrich zurückgeben

Ein Mieter ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht.

Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.

Bundesgerichtshof Az. VIII ZR 416/12, Urteil vom 06.11.2013

BGH: Mieter darf neutral dekoriert übernommene Wohnung nicht mit auffällig farbigem Anstrich zurückgeben2017-09-13T10:34:17+02:00

OLG Hamm: Verwirkung rückständigen Kindesunterhalts

Wer einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat und diesen über einen längeren Zeitraum nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, kann den rückständigen Unterhalt nicht mehr einfordern.

Der Verpflichtete darf sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen. Von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht.

Andernfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen.

Abgesehen davon sind im Unterhaltsverfahren die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Beteiligten nach längerer Zeit oft nur schwer aufzuklären.

OLG Hamm Az. 2 WF 82/13, Beschluss vom 13.5.2013

OLG Hamm: Verwirkung rückständigen Kindesunterhalts2017-09-13T10:33:39+02:00
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