Ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Der erzielte Lottogewinn stellt nach Ansicht des Gerichts kein privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB dar, weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.

Er ist somit bei der Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen.

Auch allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs begründet noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht.

Bundesgerichtshof Az. XII ZB 277/12, Beschluss vom 16.10.2013